BFH - Beschluss vom 10.12.2012
II B 108/11
Normen:
AO § 195 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 344
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 20/10 AO

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beauftragung anderer Finanzbehörden mit der Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 10.12.2012 - Aktenzeichen II B 108/11

DRsp Nr. 2013/1981

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beauftragung anderer Finanzbehörden mit der Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ein Finanzamt mit sachlicher Sonderzuständigkeit (z. B. für Erbschaft- und Schenkungsteuer) kann ein anderes Finanzamt mit der Durchführung einer Außenprüfung im Bereich der Sonderzuständigkeit beauftragen.

§ 195 S. 2 AO ermöglicht die Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Außenprüfung auch im Falle einer sachlichen Sonderzuständigkeit des beauftragenden Finanzamts.

Normenkette:

AO § 195 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie überhaupt die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllen, nicht vor.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.