BFH - Beschluss vom 13.11.2013
VI B 40/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 335
NZA 2014, 138
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2213/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung bürgerlicher Kleidung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.11.2013 - Aktenzeichen VI B 40/13

DRsp Nr. 2014/643

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung bürgerlicher Kleidung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen. Ein --ggf. teilweiser-- Abzug als Werbungskosten scheidet daher aus (vgl. Beschluss des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

Die Kosten für als „Business-Kleidung“ bezeichnete Kleidungsstücke sind nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn es sich um bürgerliche Kleidung handelt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).

1. Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.