BFH - Beschluss vom 02.12.2013
III B 4/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4a;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 339
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4785/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung stiller Reserven im Anlagevermögen einer Steuerberatersozietät mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.12.2013 - Aktenzeichen III B 4/13

DRsp Nr. 2014/1732

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung stiller Reserven im Anlagevermögen einer Steuerberatersozietät mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass für die Feststellung von Überentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff maßgeblich ist. Es liegt daher nahe, dass nicht realisierte stille Reserven unberücksichtigt bleiben müssen.

Im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG ist grundsätzlich der allgemeine Begriff des § 4 Abs. 1 u. 3 EStG maßgeblich. Daher sind gewinnmindernde Rücklagen und Abschreibungen für Zwecke der Feststellung einer Überentnahme dem steuerlichen Gewinn ebenso wenig wieder hinzuzurechnen wie Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten oder Wertberichtigungen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4a;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.