I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Inhaber des A-Verlags in Z. Gegenstand des Unternehmens war im Wesentlichen das Herstellen und Verlegen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften. Er war auch Herausgeber des Anzeigenblattes "S".
Im Jahr 2004 veräußerte der Kläger die Verlagsrechte "S" mit Anzeigenkunden und Druckunterlagen an die M.
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