BFH - Beschluss vom 25.10.2012
XI B 48/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 110 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 230
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1998/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung der Veräußerung eines Gewerbebetriebes, da über die Frage der Geschäftsäußerung im Ganzen bereits mit Bindungswirkung entschieden war

BFH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen XI B 48/12

DRsp Nr. 2012/23329

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung der Veräußerung eines Gewerbebetriebes, da über die Frage der Geschäftsäußerung im Ganzen bereits mit Bindungswirkung entschieden war

1. NV: Die Wirkung der materiellen Rechtskraft besteht nach § 110 Abs. 1 FGO im Falle einer Beiladung darin, dass der Beigeladene als Beteiligter an die rechtskräftige Entscheidung soweit gebunden ist, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. 2. NV: Es kommt für die Bindungswirkung auf den vom FG seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Sachverhalt und auf die hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen an.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 110 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Inhaber des A-Verlags in Z. Gegenstand des Unternehmens war im Wesentlichen das Herstellen und Verlegen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften. Er war auch Herausgeber des Anzeigenblattes "S".

Im Jahr 2004 veräußerte der Kläger die Verlagsrechte "S" mit Anzeigenkunden und Druckunterlagen an die M.