BFH - Beschluss vom 20.09.2012
III B 63/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 67
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 399/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung der Vergütungen eines Betreuers mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Formulierung einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen III B 63/12

DRsp Nr. 2012/22070

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung der Vergütungen eines Betreuers mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Formulierung einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage

1. NV: Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aufgrund der Verfassungswidrigkeit einer Norm begehrt, muss der Beschwerdeführer nicht nur konkret auf die Rechtsfrage und damit auf Sinn und Zweck sowie den systematischen Zusammenhang der in Frage stehenden Vorschrift, sondern u.a. auch darauf eingehen, von welcher Seite und aus welchen Gründen ein Verstoß gegen das Grundgesetz angenommen wird. 2. NV: Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm mit der "Verfassungswidrigkeit der Veranlagungspraxis" begründet, muss der Beschwerdeführer auch darlegen, ob und inwieweit das von ihm gerügte Vollzugsdefizit auf unzureichenden Erhebungsregelungen beruht und weshalb dies dem Gesetzgeber zuzurechnen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe