BFH - Beschluss vom 13.10.2015
I B 68/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; DBA-Südafrika Art. 16 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 601
BFH/NV 2016, 558
IStR 2016, 425
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3662/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung eines von einer inländischen Organisation gezahlten Altersruhegeldes an einen im Ausland ansässigen Empfänger

BFH, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen I B 68/14

DRsp Nr. 2016/2858

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung eines von einer inländischen Organisation gezahlten Altersruhegeldes an einen im Ausland ansässigen Empfänger

1. NV: "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" unterliegen nicht der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat i.S.v. Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika, wenn sie in Südafrika im Rahmen des dort geltenden Welteinkommensprinzip als "income" in der Steuererklärung deklariert, dort aber aufgrund einer Steuerbefreiung keine Steuern gezahlt werden (Bestätigung Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 I B 47/12, BFH/NV 2013, 196; Anschluss an Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 I R 96/06, BFHE 219, 534, BStBl II 2008, 953 zu Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA-Italien 1989 und Abschn. 16 Buchst. d Prot. DBA-Italien 1989). 2. NV: Das ausgezahlte Altersruhegeld darf damit nach Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika in Deutschland der Besteuerung unterworfen werden und unterliegt dem Lohnsteuerabzug.

Von einer inländischen Organisation an einen in Südafrika ansässigen Empfänger gezahlte Alterseinkünfte sind in Deutschland zu besteuern, da sie in Südafrika von der nationalen Einkommensteuer befreit sind und damit tatsächlich nicht besteuert werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2014 15 K 3662/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.