BFH - Beschluss vom 18.12.2012
I B 99/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; DBA Luxemburg;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 728
IStR 2013, 7
Vorinstanzen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1392/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung in Luxemburg erzielter Einkünfte eines deutschen Arbeitnehmers mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen I B 99/12

DRsp Nr. 2013/5278

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung in Luxemburg erzielter Einkünfte eines deutschen Arbeitnehmers mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Frage, welche tatsächlichen Möglichkeiten der Beweismittelbeschaffung ein "grenzgehender" Arbeitnehmer hat, um nachvollziehbare Belege und Nachweise für die konkret ausgeübte Tätigkeit im Beschäftigungsstaat Luxemburg vorzuhalten und vorzulegen, hängt von den individuellen Umständen des einzelnen Falles ab. 2. NV: Die Beantwortung dieser Frage entzieht sich einer generalisierenden Aussage und damit einer Klärung in einem Revisionsverfahren.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; DBA Luxemburg;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wohnte in den Streitjahren (2005 und 2006) in A und erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in A. Der Kläger hatte im Jahr 2005 100 v.H. der Anteile an der X S.A. (X) mit Sitz in Y im Großherzogtum Luxemburg (Luxemburg) erworben und war noch im selben Jahr zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates und alleinigem Delegierten für die tägliche Geschäftsführung bestellt worden. Zudem war er als Justitiar bei der X angestellt.