BFH - Beschluss vom 18.06.2013
VIII B 92/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1133/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung nicht erklärter Kapitaleinkünfte aus einem anonymen Auslandskonto mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 18.06.2013 - Aktenzeichen VIII B 92/11

DRsp Nr. 2013/18198

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung nicht erklärter Kapitaleinkünfte aus einem anonymen Auslandskonto mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Das FG muss, wenn es für ein Jahr aufgrund eines Indizienbeweises von Kapitaleinkünften aus einem anonymen Auslandskonto überzeugt war, für die Folgejahre grundsätzlich jeweils erneut ermitteln und sich ggf. aufgrund einer Indizienwürdigung die erneute Überzeugung bilden, dass die betreffenden Mittel noch immer auf dem anonymen Auslandskonto liegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Die Vorentscheidung weicht nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. November 2006 VIII R 81/04 (BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364) ab.