Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobenen Rügen sind teilweise unzulässig und teilweise ungeachtet der Zweifel an der Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Abweichung von der Rechtsprechung anderer Gerichte liegen nicht vor.
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