BFH - Beschluss vom 20.12.2012
IV B 12/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 547
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 11127/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung entnommener Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen IV B 12/12

DRsp Nr. 2013/3877

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung entnommener Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Teilwertermittlung für ein einzelnes Wirtschaftsgut erfolgt durch das FG im Wege der Schätzung nach § 162 AO. 2. NV: Der von dem FG zu bestimmende Teilwert ist eine bestimmte feste Größe, die nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen ist. 3. NV: Anforderungen an die Darlegung betreffend die Rügen des Vorliegens einer Divergenz, des Verstoßes gegen die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung und der Nichtberücksichtigung des in den Verfahrensakten enthaltenen Vortrags.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobenen Rügen sind teilweise unzulässig und teilweise ungeachtet der Zweifel an der Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Abweichung von der Rechtsprechung anderer Gerichte liegen nicht vor.