BFH - Beschluss vom 20.10.2015
IV B 80/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2; AO § 171 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 168
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1456/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewirkung einer Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 20.10.2015 - Aktenzeichen IV B 80/14

DRsp Nr. 2015/20645

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewirkung einer Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Liegt ein wirksamer Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Durchführung der Schlussbesprechung vor, darf die Finanzbehörde eine solche nicht mehr durchführen. 2. NV: Der Verzicht auf die Durchführung der Schlussbesprechung kann zum Eintritt der Festsetzungsverjährung führen.

Für die Berechnung der in § 171 Abs. 4 S. 3 AO genannten Frist kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlungen im Rahmen einer Außenprüfung nur an, wenn eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 8 K 1456/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2; AO § 171 Abs. 4 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 18. Oktober 2010 VI B 91/10, BFH/NV 2011, 280).