BFH - Beschluss vom 11.11.2015
I B 3/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 387
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 9/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung einer Rückstellung für zukünftige Prozesskosten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen I B 3/15

DRsp Nr. 2016/1112

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung einer Rückstellung für zukünftige Prozesskosten mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten können nur gebildet werden, wenn die für das Entstehen der Schuld erforderlichen wesentlichen Tatbestandsmerkmale am Bilanzstichtag erfüllt sind. Ein zukünftiger Prozesskostenaufwand für einen am Bilanzstichtag noch nicht anhängigen Prozess kann deshalb grundsätzlich nicht zurückgestellt werden. Anderes kann allerdings dann gelten, wenn sich unter Würdigung der Gesamtumstände am Bilanzstichtag die (spätere) Klageerhebung nur noch als selbstverständliche und daher rein formale Handlung darstellt.

Ein zukünftiger Prozesskostenaufwand für einen am Bilanzstichtag noch nicht anhängigen Prozess kann grundsätzlich nicht zurückgestellt werden (BFHE 180, 258)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2014 6 K 9/13 K,G,F wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;

Gründe