BFH - Beschluss vom 18.12.2012
I B 48/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 742
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 812/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung von Pauschalrückstellungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen I B 48/12

DRsp Nr. 2013/4829

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung von Pauschalrückstellungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Zulassung der Revision kommt in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO nicht in Betracht, wenn zwar möglicherweise eine Divergenz des FG-Urteils zur BFH-Rechtsprechung gegeben ist (hier: bezüglich der Beurteilung einer Tantieme-Rückstellung als vGA), sich die Entscheidung des FG jedoch aus anderen Gründen als richtig darstellt (hier: weil die Rückstellung nicht hätte gebildet werden dürfen).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um drei Positionen der Gewinnermittlung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer im Bereich der Informationstechnologie tätigen, im Jahr 1990 gegründeten GmbH-- für das Streitjahr 1996.