I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwei minderjährige Kinder. Er lebt seit 2001 von der Kindesmutter getrennt. Die Betreuung der Kinder erfolgte im Streitjahr 2007 jeweils zur Hälfte in dem Haushalt der Mutter und in dem Haushalt des Klägers. Wegen seiner Betreuungsleistungen zahlt der Kläger keinen Barkindesunterhalt an die Kindesmutter. Aufgrund entsprechender Berechtigtenbestimmung durch die Eltern erhielt das Kindergeld die Kindesmutter.
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