BFH - Beschluss vom 23.12.2013
III B 98/13
Normen:
EStG § 31; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 62; EStG § 64 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 519
FamRZ 2014, 754
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1082/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Durchführung des Familienlastenausgleichs durch Gewährung von Kinderfreibeträgen und Zahlung von Kindergeld mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.12.2013 - Aktenzeichen III B 98/13

DRsp Nr. 2014/3213

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Durchführung des Familienlastenausgleichs durch Gewährung von Kinderfreibeträgen und Zahlung von Kindergeld mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ist ein Kind gleichwertig in den jeweiligen Haushalt seiner nicht miteinander verheirateten Elternteile aufgenommen, wird dem Elternteil, der in analoger Anwendung des § 64 Abs. 2 Sätze 3 bis 4 EStG zum nachrangig Kindergeldberechtigten bestimmt wurde, bei der nach § 31 Satz 4 EStG vorzunehmenden Günstigerprüfung auch dann der hälftige Kindergeldanspruch dem einfachen Kinderfreibetrag gegenübergestellt, wenn dieser Elternteil keine tatsächliche Verfügungsmacht über das hälftige Kindergeld erlangt hat.

Normenkette:

EStG § 31; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 62; EStG § 64 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwei minderjährige Kinder. Er lebt seit 2001 von der Kindesmutter getrennt. Die Betreuung der Kinder erfolgte im Streitjahr 2007 jeweils zur Hälfte in dem Haushalt der Mutter und in dem Haushalt des Klägers. Wegen seiner Betreuungsleistungen zahlt der Kläger keinen Barkindesunterhalt an die Kindesmutter. Aufgrund entsprechender Berechtigtenbestimmung durch die Eltern erhielt das Kindergeld die Kindesmutter.