Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.10.2018 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) betrieb im Besteuerungszeitraum 2012 (Streitjahr) im Bundesland Hessen eine Spielbank.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) hatte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 12.08.2014 die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf ... € festgesetzt. Mit "geänderten Abrechnungen" vom 27.06.2016 buchte das FA auf die bereits getilgte Umsatzsteuerschuld einen Betrag von ... €, der dem auf den Tronc entfallenden Teil der Umsatzsteuer entspricht, aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe um und erstattete diesen Betrag.
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