BFH - Beschluss vom 19.12.2019
XI B 115/18
Normen:
AO § 233a; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 340
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 664/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die entsprechende Anwendung von § 233a Abs. 5 AO auf die Tilgung der Umsatzsteuerschuld des Betreibers einer Spielbank aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen XI B 115/18

DRsp Nr. 2020/3257

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die entsprechende Anwendung von § 233a Abs. 5 AO auf die Tilgung der Umsatzsteuerschuld des Betreibers einer Spielbank aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine entsprechende Anwendung des § 233a AO kommt deshalb nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.10.2018 – 6 K 664/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 233a; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) betrieb im Besteuerungszeitraum 2012 (Streitjahr) im Bundesland Hessen eine Spielbank.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) hatte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 12.08.2014 die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf ... € festgesetzt. Mit "geänderten Abrechnungen" vom 27.06.2016 buchte das FA auf die bereits getilgte Umsatzsteuerschuld einen Betrag von ... €, der dem auf den Tronc entfallenden Teil der Umsatzsteuer entspricht, aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe um und erstattete diesen Betrag.