BFH - Beschluss vom 23.11.2012
II B 72/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 254
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1414/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung von Grunderwerbssteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.11.2012 - Aktenzeichen II B 72/12

DRsp Nr. 2013/154

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung von Grunderwerbssteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Der von der ständigen Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht abweichenden Auffassung des Niedersächsischen FG im Urteil vom 26. August 2011 7 K 192/09, 7 K 193/09 (EFG 2012, 730) kann nicht gefolgt werden.

Grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, da der Bundesfinanzhof inzwischen klargestellt hat, dass der von seiner ständigen Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbssteuerrecht abweichenden Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG Niedersachsen – 7 K 192/09 – 26.08.2011 – EFG 2012, 730) nicht gefolgt werden kann (BFH – II R 57/10 – 28.03.2012; BFH – II R 7/12 – 27.09.2012).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Der vom Kläger und Beschwerdeführer geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Revisionsverfahren ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).