BFH - Beschluss vom 13.12.2013
X B 46/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 488
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 169/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung der Einkünfte einer selbständig tätigen Prostituierten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.12.2013 - Aktenzeichen X B 46/13

DRsp Nr. 2014/2278

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung der Einkünfte einer selbständig tätigen Prostituierten mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Frage, ob selbständig tätige Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt und deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam. 2. NV: Mit Einwänden gegen die Richtigkeit der vom FG geschätzten Einkünfte kann die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht begründet werden.

Die Rechtsfrage, ob Einkünfte einer selbständig tätigen Prostituierten zu gewerblichen Einkünften i.S. des § 15 Abs. 1 EStG führen und demzufolge auch der Gewerbesteuer unterliegen, ist nicht mehr klärungsbedürftig, da sie durch die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs geklärt ist (BFH – GrS 1/12 – 20.02.2013; BFH – III § 30/10 – 13.06.2013).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht den Darlegungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend vorgetragen worden.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.