BFH - Beschluss vom 27.11.2013
X B 192/12
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 337
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 189/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung von Versorgungsbezügen eines zivilen Angestellten des internationalen Staates der NATO mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.11.2013 - Aktenzeichen X B 192/12

DRsp Nr. 2014/292

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung von Versorgungsbezügen eines zivilen Angestellten des internationalen Staates der NATO mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage, in welcher Weise NATO-Pensionen zu versteuern sind, ist bereits geklärt.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war bis 2003 ziviler Angestellter des Internationalen Stabes der NATO. Im Ruhestand erhält er nunmehr Versorgungsbezüge der Wehrbereichsverwaltung sowie Pensionszahlungen der NATO. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte Letztere als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), während die Kläger der Meinung sind, es handele sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG.