BFH - Beschluss vom 27.11.2013
VII B 87/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; MOG § 8 Abs. 1 S. 1 a.F.; MOG § 12 Abs. 2 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 741
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 204/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung von Milchabgaben mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.11.2013 - Aktenzeichen VII B 87/12

DRsp Nr. 2014/5604

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung von Milchabgaben mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die nationalen Vorschriften über die Erhebung einer Milchabgabe sind nicht wegen nicht ausreichend bestimmter Ermächtigungsgrundlage, wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot oder gegen den Gesetzesvorbehalt nichtig. 2. NV: Es bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit der unionsrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor.

§ 8 Abs. 1 S. 1 und § 12 Abs. 2 S. 1 MOG a.F. sind ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlagen i.S. von § 80 Abs. 1 S. 2 GG. Die in diesen Vorschriften enthaltene dynamische Verweisung auf das Unionsrecht entspricht verfassungsrechtlichen Anforderungen (BFH – VII B 309/02 – 25.09.2003; BFH – VII B 54/06 – 28.11.2006).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; MOG § 8 Abs. 1 S. 1 a.F.; MOG § 12 Abs. 2 S. 1 a.F.;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Da er mit seinen Milchlieferungen im Zwölfmonatszeitraum 2007/2008 seine Anlieferungs-Referenzmenge trotz Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen (sog. Saldierung) überschritten hatte, meldete die Molkerei Milchabgabe beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) an.