BFH - Beschluss vom 11.12.2012
III B 91/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 163; AO § 227; AO § 233a;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 509
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 358/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung von Nachzahlungszinsen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen III B 91/12

DRsp Nr. 2013/2316

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung von Nachzahlungszinsen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Für eine gemäß § 233a Abs. 5 AO zu ändernde Zinsberechnung ist es unerheblich, ob die Finanzbehörde ursprünglich festgesetzte Nachzahlungszinsen nach § 227 AO erlassen oder aus Billigkeitsgründen abweichend mit 0 € festgesetzt hat, da dem neu berechneten Zinsbetrag nach § 233a Abs. 5 Satz 3 AO die bisher festzusetzenden Zinsen hinzuzurechnen sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 163; AO § 227; AO § 233a;

Gründe

I. Zusammen mit dem erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 30. Juni 2003 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Nachzahlungszinsen in Höhe von 3.410 € gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) fest, erließ diese jedoch mit Bescheid vom 17. Juli 2003 nach § 227 der Abgabenordnung (AO).