BFH - Beschluss vom 12.12.2012
IX B 109/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 404
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 41/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Feststellung von Verlusten mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen IX B 109/12

DRsp Nr. 2013/1501

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Feststellung von Verlusten mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Der Vortrag, das FG habe eine Norm fehlerhaft angewandt, kann die Revisionszulassung grundsätzlich nicht begründen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht schlüssig dargetan. Die dargelegte angeblich divergierende Rechtsprechung betrifft schon, worauf auch die Beschwerde zutreffend hinweist, nicht --wie vorliegend streitig-- die Rechtslage nach dem Jahressteuergesetz 2010, sondern diejenige nach dem Jahressteuergesetz 2007. Im Übrigen scheidet, soweit die angeblichen Divergenzentscheidungen nicht Verlustfeststellungen zum 31. Dezember 1998 zum Gegenstand haben, mangels vergleichbaren Sachverhalts eine Divergenz aus. Was die Urteile des Finanzgerichts (FG) München vom 20. Juli 2010 2 K 2868/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1889) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juni 2011 IX R 38/10 (BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963) betrifft, ging es dort um die Auslegung von § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung, wobei die Anwendbarkeit von § 52 Abs. 25 Satz 1 des () nicht entscheidungserheblich war. Insoweit liegt auch diesen Entscheidungen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) formulierte abstrakte Rechtssatz nicht zugrunde.