Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht schlüssig dargetan. Die dargelegte angeblich divergierende Rechtsprechung betrifft schon, worauf auch die Beschwerde zutreffend hinweist, nicht --wie vorliegend streitig-- die Rechtslage nach dem Jahressteuergesetz 2010, sondern diejenige nach dem Jahressteuergesetz 2007. Im Übrigen scheidet, soweit die angeblichen Divergenzentscheidungen nicht Verlustfeststellungen zum 31. Dezember 1998 zum Gegenstand haben, mangels vergleichbaren Sachverhalts eine Divergenz aus. Was die Urteile des Finanzgerichts (FG) München vom 20. Juli 2010
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