BFH - Beschluss vom 22.04.2021
IV B 16/20
Normen:
EStG § 5a, § 4 Abs. 1, § 5;
Fundstellen:
BB 2022, 48
BFH/NV 2021, 1060
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 114/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewinnermittlung einer mehrere Schiffe betreibenden Personengesellschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.04.2021 - Aktenzeichen IV B 16/20

DRsp Nr. 2021/10093

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewinnermittlung einer mehrere Schiffe betreibenden Personengesellschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Eine Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Schiffen ist, kann sowohl Schiffe betreiben, für die (bei Vorliegen der Voraussetzungen) der Gewinn nach § 5a EStG zu ermitteln ist, als auch solche, für die die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG gilt. 2. NV: Die Gewinnermittlung nach § 5a EStG kommt unabhängig davon, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Ein-Schiff-Gesellschaft handelt oder um eine Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt, frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem wenigstens hinsichtlich eines Schiffes alle Voraussetzungen dieser Gewinnermittlungsvorschrift erfüllt sind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.12.2019 – 6 K 114/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 5a, § 4 Abs. 1, § 5;

Gründe