BFH - Beschluss vom 11.11.2015
VII B 74/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 191 Abs. 1; AO § 34; AO § 69;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 77
BFH/NV 2016, 370
ZInsO 2016, 270
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3587/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung des gesetzlichen Vertreters der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG Steuerausfälle in der Insolvenz

BFH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen VII B 74/15

DRsp Nr. 2016/1117

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung des gesetzlichen Vertreters der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG Steuerausfälle in der Insolvenz

1. NV: Der Frage, ob für eine Kapitalgesellschaft auch dann eine Mittelvorsorgepflicht besteht, wenn ihr im Zeitpunkt der Entstehung einer Steuerforderung weder deren Höhe noch deren Grund bekannt gewesen ist, kommt keine Klärungsbedürftigkeit zu. 2. NV: Die Pflicht eines GmbH-Geschäftsführers, finanzielle Mittel zur Entrichtung geschuldeter Steuern bereitzuhalten, besteht unabhängig von der Fälligkeit der Steuern. Allerdings setzt sie voraus, dass dem gesetzlichen Vertreter überhaupt Umstände bekannt sind, die auf eine bevorstehende Entstehung von Steuern schließen lassen.

Ein gesetzlicher Vertreter kann sich bereits vor Fälligkeit einer Steuer der Verletzung seiner Pflicht zur Bereithaltung von Mitteln schuldig machen. Denn von ihm ist zu verlangen, dass er vorausschauend plant und insbesondere in der Krise finanzielle Mittel zur Entrichtung der geschuldeten Steuern bereithält. Diese Pflicht ist unabhängig vom Eintritt der Fälligkeit der Steuer (BFH -VII R 51/96 - 09.01.1997).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2015 7 K 3587/14 H wird als unbegründet zurückgewiesen.