BFH - Beschluss vom 12.12.2012
XI B 70/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 191 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 705
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3762/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung eines Kommanditisten für Steuerschulden der KG mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen XI B 70/11

DRsp Nr. 2013/5275

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung eines Kommanditisten für Steuerschulden der KG mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Unter welchen Voraussetzungen ein Kommanditist für die Steuerschulden der KG haftet, ist höchstrichterlich geklärt. 2. NV: Fragen, die sich nur stellen können, wenn man von einem anderen als dem vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil der Bundesfinanzhof grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist. 3. NV: Es liegt keine Überraschungsentscheidung vor, wenn der zur Entscheidung berufene Senat des Finanzgerichts in dem abschließenden Urteil von der vorläufigen Rechtsauffassung des Berichterstatters abweicht, die dieser im Ladungsschreiben zum Termin zur Erörterung der Sachlage und Rechtslage geäußert hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 191 Abs. 1;

Gründe