BFH - Beschluss vom 19.11.2012
VII B 126/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 90 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 504
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1113/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftungsquote des Direktors einer Ltd. für rückständige Abgaben

BFH, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen VII B 126/12

DRsp Nr. 2013/3876

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftungsquote des Direktors einer Ltd. für rückständige Abgaben

1. NV: Das FG hat das Maß der Verletzung der dem Haftungsschuldner nach § 90 Abs. 1 AO obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Ausübung seiner Schätzungsbefugnis zu berücksichtigen. Ein Schätzungsfehler kann dem FA, das keinerlei Angaben über die Gesamtverbindlichkeiten und die Gesamtsumme der bezahlten Verbindlichkeiten erhalten hat, nicht vorgeworfen werden. 2. NV: Zur Ermittlung der Haftungsschuld ist die Quote der Gesamtschuldentilgung zunächst auf sämtliche im Haftungszeitraum geschuldeten Abgaben anzuwenden und von dem so ermittelten Betrag sind die Zahlungseingänge im Haftungszeitraum abzuziehen. 3. NV: Fehler des FG bei der Ermittlung einer Haftungsquote können sich nicht auswirken, wenn die Bestimmung einer Quote aus Rechtsgründen nicht veranlasst war. So liegt es, wenn sich weder im Einspruch- noch im Klageverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gesellschaft im Haftungszeitraum nicht über ausreichende Mittel verfügte, die sich aus den vom Kläger eingereichten Steueranmeldungen ergebenden Steuern fristgerecht zu entrichten oder dass sie ihre übrigen Verbindlichkeiten nicht vollständig beglichen hat.