BFH - Beschluss vom 13.09.2012
III B 140/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 411a; FGO § 82; ZPO § 412 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 38
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 66/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines behinderten Kindes, da die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht erforderlich war

BFH, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen III B 140/11

DRsp Nr. 2012/21180

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines behinderten Kindes, da die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht erforderlich war

1. NV: Ein im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung kann grundsätzlich in einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem um die Berücksichtigungsfähigkeit eines behinderten Kindes gestritten wird, verwertet werden. 2. NV: Die Entscheidung, das "Fremdgutachten" zu verwerten oder eine weitere Begutachtung anzuordnen, steht im Ermessen des FG.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 411a; FGO § 82; ZPO § 412 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begangen, als es den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ablehnte.