BFH - Beschluss vom 11.12.2012
III B 108/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 538
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4597/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung in der Türkei bei den Großeltern untergebrachter minderjähriger Kinder eines deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen III B 108/12

DRsp Nr. 2013/2314

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung in der Türkei bei den Großeltern untergebrachter minderjähriger Kinder eines deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist geklärt, dass ein Deutscher, der nicht mehr im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit ist, auch aufgrund des europäisch-türkischen Assoziationsrechts keinen Kindergeldanspruch für seine in der Türkei lebenden Kinder hat, wenn diese nicht mehr über einen inländischen Wohnsitz verfügen.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggfls. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen. Hat der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 8;

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die behaupteten Zulassungsgründe überhaupt in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt hat, liegen sie jedenfalls nicht vor.