BFH - Beschluss vom 31.05.2017
I B 102/16
Normen:
AO § 125 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2017, 232
BFH/NV 2017, 1189
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 126/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nichtigkeit eines Steuerbescheides mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen I B 102/16

DRsp Nr. 2017/8437

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nichtigkeit eines Steuerbescheides mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ein Steuerbescheid, in dem eine für den Steuerpflichtigen günstige Gesetzesklausel (hier: die sog. Stille-Reserven-Klausel des § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG) nicht geprüft und angewendet worden ist, ist nicht deswegen nichtig, weil der den Bescheid vorbereitenden Sachbearbeiterin des FA nur eine Gesetzesfassung für einen früheren Veranlagungszeitraum zur Verfügung stand, in der die Klausel noch nicht existiert hat. 2. NV: Bezieht sich ein in der mündlichen Verhandlung von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten gestellter Klageantrag auf einen schriftsätzlichen Antrag, wie er vor der Vornahme einer Klageerweiterung formuliert worden war, kann er grundsätzlich nur dahin verstanden werden, dass die Klageerweiterung nicht mit umfasst ist. Das gilt auch, wenn der Vorsitzende Richter zuvor seine Pflicht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, verletzt hat.

Ein Steuerbescheid ist regelmäßig auch dann nicht nichtig, wenn ihm eine unvollständiger oder fehlerhafte Recherche der einschlägigen Normen zugrunde liegt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. August 2016 10 K 126/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.