BFH - Beschluss vom 07.11.2013
IX B 95/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 182
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1543/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nutzungsdauer beim Spezialleasing mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.11.2013 - Aktenzeichen IX B 95/13

DRsp Nr. 2013/25212

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nutzungsdauer beim Spezialleasing mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ob die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung endgültig entfallen ist, beurteilt sich nach den vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu würdigenden Verhältnissen des Einzelfalls.

Die Nutzungsdauer eines Spezialleasinggegenstandes ist eine Frage des Einzelfalls und damit ohne grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.