BFH - Beschluss vom 29.10.2012
III B 37/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 368
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1108/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Qualifizierung von Architekten oder Ingenieuren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 29.10.2012 - Aktenzeichen III B 37/12

DRsp Nr. 2013/667

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Qualifizierung von Architekten oder Ingenieuren mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Eine GbR, die betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen erbringt, erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn ihre Gesellschafter nicht über die Qualifikation eines beratenden Betriebswirts verfügen. 2. NV: Liegt der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit auf nichttechnischem Gebiet, dann erzielt ein Steuerpflichtiger, auch wenn er über die formelle Qualifikation eines Ingenieurs verfügt, keine Einkünfte aus einer Ingenieurstätigkeit. 3. NV: Die unzureichende Würdigung von Beteiligtenvorbringen stellt grundsätzlich keinen Verfahrensmangel dar.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Denn die Beschwerde genügt nicht den sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen.

1. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung