BFH - Beschluss vom 26.09.2017
VII B 148/17
Normen:
VO (EG) Nr. 1234/2007; AEUV Sechster Teil, Titel I, Kapitel 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 239
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 119/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtsverbindlichkeit interinstitutioneller Vereinbarungen der Organe der Europäischen Union mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen VII B 148/17

DRsp Nr. 2017/17922

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtsverbindlichkeit interinstitutioneller Vereinbarungen der Organe der Europäischen Union mangels grundsätzlicher Bedeutung

wertung bestimmt wor- den. Erhebung der Milchabgabe nach der VO (EG) Nr. 1234/2007 NV: Sog. Interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen der EU sind keine Rechtsvorschriften und begründen keine Rechte Einzelner (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. März 2017 3 K 119/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 1234/2007; AEUV Sechster Teil, Titel I, Kapitel 2;

Gründe

I.

Wegen Überlieferung der sog. Anlieferungs-Referenzmenge im Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 wurde mit Abgabenanmeldung der Molkerei Milchabgabe gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) festgesetzt. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht ab.