I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog Kindergeld für seinen im Juli 1987 geborenen Sohn, der sich von August 2004 bis Juli 2007 in einer Ausbildung befand. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung für die Monate August 2005 bis September 2007 auf, nachdem keine Nachweise über die Ausbildung vorgelegt worden waren. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wurde am 28. Februar 2008 mit einfacher Post übersandt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|