BFH - Beschluss vom 28.12.2012
III B 47/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 577
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 271/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von Kindergeld mangels eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 28.12.2012 - Aktenzeichen III B 47/11

DRsp Nr. 2013/2802

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von Kindergeld mangels eines Verfahrensfehlers

NV: Das FG verletzt nicht das allgemeine Prozessgrundrecht des Klägers auf ein faires Verfahren, indem es dessen Erscheinen zum Termin anregt, ohne zugleich anzukündigen, dass und zu welchen Fragen der Kläger persönlich angehört werden soll. Einer derartigen Ankündigung bedarf es nicht.

Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Finanzgericht anregt, dass der Kläger zum Termin erscheine, ohne zugleich anzukündigen, dass und zu welchen Fragen der Kläger persönlich angehört werden solle.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog Kindergeld für seinen im Juli 1987 geborenen Sohn, der sich von August 2004 bis Juli 2007 in einer Ausbildung befand. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung für die Monate August 2005 bis September 2007 auf, nachdem keine Nachweise über die Ausbildung vorgelegt worden waren. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wurde am 28. Februar 2008 mit einfacher Post übersandt.