Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) benannte Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die Kläger sind der Auffassung, die Frage, ob die Finanzämter im Rahmen einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen jedenfalls bei Selbstständigen und Freiberuflern verpflichtet seien, die Höhe von Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen zu schätzen, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden und habe grundsätzliche Bedeutung.
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