BFH - Beschluss vom 04.12.2012
X B 137/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 404
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 152/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 04.12.2012 - Aktenzeichen X B 137/11

DRsp Nr. 2013/1060

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ob eine Rechtsfrage im anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist, bestimmt sich danach, ob die Frage für das FG entscheidungserheblich war. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) benannte Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

Die Kläger sind der Auffassung, die Frage, ob die Finanzämter im Rahmen einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen jedenfalls bei Selbstständigen und Freiberuflern verpflichtet seien, die Höhe von Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen zu schätzen, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden und habe grundsätzliche Bedeutung.