FG Niedersachsen, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 346/10
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Steuerfreiheit des Existenzminimums mangels Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung
BFH, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen X B 48/11
DRsp Nr. 2013/3300
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Steuerfreiheit des Existenzminimums mangels Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung
1. NV: Das Existenzminimum ist im Veranlagungszeitraum 2006 in ausreichender Höhe durch den Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge berücksichtigt worden.2. NV: Auf die Pfändungsfreigrenzen des § 850cZPO ist bei der Berechnung des Existenzminimums nicht abzustellen.3. NV: Eine Unterscheidung zwischen Erwerbsminderungsrenten und anderen Sozialversicherungsrenten erfolgt in Bezug auf die nachgelagerte Besteuerung nicht.
Die Höhe des Existenzminimums, welches unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1GG für eine Familie zu beachten ist, orientiert sich am Mindestbedarf, wie ihn das Sozialrecht in Form der Sozialhilfeleistungen konkretisiert. Auf die Pfändungsfreigrenzen des § 850cZPO ist nicht abzustellen.