BFH - Beschluss vom 27.11.2012
X B 48/11
Normen:
EStG § 32a; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 532
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 346/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Steuerfreiheit des Existenzminimums mangels Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen X B 48/11

DRsp Nr. 2013/3300

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Steuerfreiheit des Existenzminimums mangels Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

1. NV: Das Existenzminimum ist im Veranlagungszeitraum 2006 in ausreichender Höhe durch den Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge berücksichtigt worden. 2. NV: Auf die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO ist bei der Berechnung des Existenzminimums nicht abzustellen. 3. NV: Eine Unterscheidung zwischen Erwerbsminderungsrenten und anderen Sozialversicherungsrenten erfolgt in Bezug auf die nachgelagerte Besteuerung nicht.

Die Höhe des Existenzminimums, welches unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG für eine Familie zu beachten ist, orientiert sich am Mindestbedarf, wie ihn das Sozialrecht in Form der Sozialhilfeleistungen konkretisiert. Auf die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO ist nicht abzustellen.

Normenkette:

EStG § 32a; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I.