BFH - Beschluss vom 08.11.2012
VI B 82/12
Normen:
EStG § 33a Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 525
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4118/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt unterhaltsberechtigter Personen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen VI B 82/12

DRsp Nr. 2013/2782

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt unterhaltsberechtigter Personen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen unter § 33 EStG, während Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können. 2. NV: Untypische Unterhaltsaufwendungen wie infolge Pflegebedürftigkeit entstandene Aufwendungen sind nach § 33 EStG zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.