Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen teils der Sache nach nicht vor, teils sind sie nicht ordnungsgemäß dargelegt worden.
1. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
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