BFH - Beschluss vom 13.12.2012
X B 209/11
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 722
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2297/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen für die Übertragung eines Ertrag bringenden Vermögensgegenstandes mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 13.12.2012 - Aktenzeichen X B 209/11

DRsp Nr. 2013/4827

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen für die Übertragung eines Ertrag bringenden Vermögensgegenstandes mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Eine Veräußerungsrente kann nicht zu Sonderausgaben führen, weil diese Rente nicht als begünstigte Versorgungsleistung zu qualifizieren ist. 2. NV: Auch Unterhaltsleistungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG sind nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar. 3. NV: Eine aus Sicht des Klägers fehlerhafte Vertragsauslegung kann nicht zur Revisionszulassung führen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen teils der Sache nach nicht vor, teils sind sie nicht ordnungsgemäß dargelegt worden.

1. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).