BFH - Beschluss vom 23.08.2013
VI B 12/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 155
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2851/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.08.2013 - Aktenzeichen VI B 12/13

DRsp Nr. 2013/24886

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Unterhält der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand, der als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, sind die hierfür angefallenen Kosten auch dann nicht als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar, wenn der bisherige Familienhaushalt weitergeführt wird. 2. NV: Kommt das FG hinsichtlich des Lebensmittelpunkts des Steuerpflichtigen zu einer anderen Beurteilung als die Finanzbehörde, so verletzt es weder den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch seine Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO, wenn es das Ergebnis seiner Würdigung nicht vor Erlass der Entscheidung mitteilt.

An einer steuerlich berücksichtigungsfähigen doppelten Haushaltsführung i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG fehlt es, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort nicht nur eine Wohnung unterhält, sondern darüber hinaus einen eigenen Hausstand gründet, der nunmehr als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist. Wird der ursprüngliche Familienhaushalt zwar weitergeführt, ist er aber nicht mehr Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers, so wird die doppelte Haushaltsführung mit der Gründung des zweiten Hausstandes beendet.