BFH - Beschluss vom 01.08.2013
IX B 39/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 20;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1791
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1406/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung einer Vermietungstätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen IX B 39/13

DRsp Nr. 2013/20295

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung einer Vermietungstätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die bloße Aufzählung einzelner vom FG ggf. missachteter Urteile des BFH reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus. 2. NV: Setzt der Kläger lediglich seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG und rügt er die danach (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen, also materiell-rechtliche Fehler in der Rechtsanwendung, so kann dies die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 20;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die (sinngemäß geltend gemachte) Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.