Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die (sinngemäß geltend gemachte) Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
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