BFH - Beschluss vom 25.10.2012
X B 99/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 190
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 327/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung einer Verpachtung zwischen verbundenen Unternehmen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen X B 99/12

DRsp Nr. 2012/23330

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung einer Verpachtung zwischen verbundenen Unternehmen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Ermittlung des Wertes eines Vertreterrechts der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB zugrunde gelegt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO sowie wegen Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind zum Teil nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt worden, teils liegen sie nicht vor.

1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er u.a. substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene für den Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.