BFH - Beschluss vom 24.07.2012
IX B 173/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1784
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 96/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung eines Darlehensvertrages zwischen teilidentischen Gesellschaften mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 24.07.2012 - Aktenzeichen IX B 173/11

DRsp Nr. 2012/18148

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung eines Darlehensvertrages zwischen teilidentischen Gesellschaften mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ist für die anhand des Fremdvergleichs vorzunehmende Beurteilung die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten maßgebend, so ist auf die --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen und damit nicht grundsätzlich bedeutsamen-- Umstände des Einzelfalles abzuheben. 2. NV: Zur Durchführung des Fremdvergleichs ist zunächst der Inhalt des zu beurteilenden Vertrages festzustellen. Dazu bedarf es der Vertragsauslegung, bei der bedeutsame, ggf. auch außerhalb des Vertrages liegende Begleitumstände heranzuziehen sind. 3. NV: Die unzutreffende Würdigung von Tatsachen, die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles oder bloße Subsumtionsfehler des FG sind keine offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht, sondern lediglich materiell-rechtliche Fehler, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. 4. NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern oder etwa die Rechtsansicht eines der Beteiligten zu übernehmen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe