BFH - Beschluss vom 25.10.2013
VI B 144/12
Normen:
EStG § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 181
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5100/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Abschluss einer Nettolohnvereinbarung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 25.10.2013 - Aktenzeichen VI B 144/12

DRsp Nr. 2013/25666

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Abschluss einer Nettolohnvereinbarung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Da die Nettolohnvereinbarung einen Sonderfall des Lohnsteuerregelabzugs mit der aus § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG abgeleiteten Tilgungsannahme darstellt, darf der Arbeitnehmer von einem vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalt nur ausgehen, wenn er dem Arbeitgeber die für den Lohnsteuerregelabzug erforderliche Lohnsteuerkarte ausgehändigt hat. 2. NV: Wegen der Außergewöhnlichkeit der Nettolohnabrede und ihrer Folgen muss der Abschluss einer Nettolohnvereinbarung klar und eindeutig feststellbar sein. Die Feststellungen sind insoweit vom FG als Tatsacheninstanz zu treffen. Denjenigen, der sich auf den Abschluss einer Nettolohnvereinbarung beruft, trifft eine erhöhte Nachweispflicht sowohl hinsichtlich des Abschlusses als auch des Inhalts der Vereinbarungen.

1. Im Falle einer Nettolohnvereinbarung gilt die abzuführende Lohnsteuer für den Bruttolohn, der sich aus der Hochrechnung des Nettolohns ergibt, auch dann als entrichtet, wenn Lohnsteuer nicht abgeführt worden ist, es sei denn, der Arbeitnehmer hat gewusst, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.