I. Im finanzgerichtlichen Verfahren war zwischen den Beteiligten --soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung-- u.a. streitig, ob Verluste, die in den Jahren 1988 bis 1993 in einem vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betriebenen Pferderennstall angefallen waren, in dem für ein Finanzdienstleistungsunternehmen des Klägers ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 1996 zu berücksichtigen sind.
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