BFH - Beschluss vom 30.08.2012
X B 214/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 85
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5035/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Verlusten aus dem Betrieb eines Pferderennstalls bzw. einer Pferdezucht und die Bindungswirkung ergangener Urteile mangels Darlegung der Zulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 30.08.2012 - Aktenzeichen X B 214/11

DRsp Nr. 2012/22560

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Verlusten aus dem Betrieb eines Pferderennstalls bzw. einer Pferdezucht und die Bindungswirkung ergangener Urteile mangels Darlegung der Zulassungsgründe

NV: Weder Einkommensteuerbescheide noch Gewinnfeststellungsbescheide sind für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bindend. Daher kann auch ein zur Gewinnfeststellung ergangenes finanzgerichtliches Urteil keine Rechtskraftwirkung für den Gewerbesteuermessbetrag haben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Im finanzgerichtlichen Verfahren war zwischen den Beteiligten --soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung-- u.a. streitig, ob Verluste, die in den Jahren 1988 bis 1993 in einem vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betriebenen Pferderennstall angefallen waren, in dem für ein Finanzdienstleistungsunternehmen des Klägers ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 1996 zu berücksichtigen sind.