BFH - Beschluss vom 13.12.2012
X B 104/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 559
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 651/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Belastung von Einkünften aus Gewerbebetrieb mangels Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.12.2012 - Aktenzeichen X B 104/12

DRsp Nr. 2013/3284

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Belastung von Einkünften aus Gewerbebetrieb mangels Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

NV: Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97) ist eine verfassungsrechtliche Obergrenze zumutbarer Steuerbelastung selbst dann nicht erreicht, wenn sich im Zusammenwirken von Einkommensteuer und Gewerbesteuer eine Gesamtsteuerbelastung von 59,95% des Einkommens ergibt. Daher kann allein mit dem Hinweis, die Gesamtsteuerbelastung überschreite die Hälfte des Einkommens, die Verfassungswidrigkeit der maßgebenden Tarifnormen nicht dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr 1988 aus einem Einzelunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Gewerbesteuermessbescheid für 1988 war im Hinblick auf das seinerzeit noch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2194/99 für teilweise vorläufig hinsichtlich der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes erklärt worden.