BFH - Beschluss vom 29.10.2012
VI B 102/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 199
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 655/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 29.10.2012 - Aktenzeichen VI B 102/12

DRsp Nr. 2013/168

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Entscheidung, ob der Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist, an dem die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. Der Aspekt, dass die von den Eheleuten bezogene Wohnung ein familiengerechtes Wohnen gestattet, ist zwar von Bedeutung, bleibt aber letztlich nur einer von vielen in die Abwägung einzubeziehenden Umständen.

Die Rechtsfrage, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel an den Beschäftigungsort verlagert, wenn die Eheleute dort in eine familiengerechte Wohnung einziehen, ist nicht klärungsbedürftig, weil diese Frage für sich betrachtet für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht allein entscheidungserheblich ist, sondern eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls erfordert.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6;

Gründe