BFH - Beschluss vom 06.12.2012
III B 220/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 567
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3528/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Erschließungsbeiträgen eines Erbbauberechtigten mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 06.12.2012 - Aktenzeichen III B 220/11

DRsp Nr. 2013/2310

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Erschließungsbeiträgen eines Erbbauberechtigten mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Stützt der Beschwerdeführer die Rüge der Divergenz auf einen abstrakten Rechtssatz, der sich aus nur fallbezogenen Rechtsausführungen der vorgeblichen Divergenzentscheidung ergeben soll, sind für eine ordnungsgemäße Erhebung dieser Rüge auch Darlegungen dazu erforderlich, dass sich der --in der Divergenzentscheidung konkludent aufgestellte-- Rechtssatz deutlich aus dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen lässt. Nicht ausreichend ist es, dass der Beschwerdeführer diesen Rechtssatz erst selbst durch eine Auslegung der vorgeblichen Divergenzentscheidung entwickelt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.