BFH - Beschluss vom 18.11.2013
III B 45/12
Normen:
EStG § 15 Abs. ; EStG § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 342
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1504/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus dem Betrieb eines Reiterhofs mangels Darlegung eines Divergenzfalls und mangels Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen III B 45/12

DRsp Nr. 2014/1243

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus dem Betrieb eines Reiterhofs mangels Darlegung eines Divergenzfalls und mangels Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. NV: Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Möglichkeit der Verrechnung "echter" --den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belastender-- Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften schon für sich genommen kein privates Motiv ist, das zur Annahme fehlender Gewinnerzielungsabsicht führt, hat ihren Grund darin, dass die Steuerersparnis regelmäßig nur eine begrenzte Wirkung besitzt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063). 2. NV: Das FG kann einen Beweisantrag als unsubstantiiert ablehnen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann. Dabei sind die im Einzelfall geltenden Substantiierungsanforderungen insbesondere vom Grad der Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Beteiligten abhängig. 3. NV: Lehnt das FG eine beantragte Beweiserhebung mit der Begründung ab, es habe die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, liegt allein darin, dass es aus der als wahr unterstellten Beweisbehauptung einen anderen als den vom Kläger gewünschten Schluss zieht, kein Verfahrensfehler.