BFH - Beschluss vom 07.11.2012
X B 4/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 370
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 742/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten eines Rechtsanwalts aus dem Betrieb einer Pension mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 07.11.2012 - Aktenzeichen X B 4/12

DRsp Nr. 2013/644

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten eines Rechtsanwalts aus dem Betrieb einer Pension mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Liebhaberei liegt auch dann vor, wenn neben einer negativen Ergebnisprognose die Tätigkeit auf einkommensteuerlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerpflichtige nicht wie ein Gewerbetreibender verhält. 2. NV: Wohnungsnahe Beschäftigung von Angehörigen und die Möglichkeit der Steuerersparnis durch Verlustverrechnung können als private Motive bei länger anhaltenden Verlusten berücksichtigt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde in den Streitjahren 1994 bis 1999 gemäß §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er begehrt die Anerkennung gewerblicher Verluste aus dem Betrieb einer Pension.