BFH - Beschluss vom 05.11.2013
I B 126/12
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 386
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 43/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerlichen Folgen verdeckter Gewinnausschüttungen an eine niederländische Kapitalgesellschaft mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

BFH, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen I B 126/12

DRsp Nr. 2014/254

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerlichen Folgen verdeckter Gewinnausschüttungen an eine niederländische Kapitalgesellschaft mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

NV: Sowohl in der Rechtsprechung des EuGH als auch des BFH ist geklärt, dass es im Rahmen des früheren körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens allein dem Mitgliedstaat des Dividendenempfängers obliegt, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung der grenzüberschreitend ausgeschütteten Gewinne zu beseitigen.

Im Rahmen des früheren körperschaftssteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens obliegt es allein dem Mitgliedstaat des Dividendenempfängers, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung grenzüberschreitend ausgeschütteter Gewinne zu beseitigen (EuGH – C 284/06 – 26.06.2008).

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe