BFH - Beschluss vom 11.11.2013
XI B 99/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 366
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 443/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermittlung von Kapitalanlagen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 11.11.2013 - Aktenzeichen XI B 99/12

DRsp Nr. 2014/641

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermittlung von Kapitalanlagen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Fragen, die sich nur stellen können, wenn man von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgeht, können in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden und rechtfertigen deshalb nicht die Zulassung der Revision. 2. NV: An eine tatsächliche Würdigung des FG ist der BFH im Revisionsverfahren --und damit auch im NZB-Verfahren-- gebunden, wenn sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze verstößt. 3. NV: Das deutsche Verfahrensrecht sieht in § 41 Abs. 1 Alt. 1 FGO eine Feststellungsklage nur hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, nicht aber im Hinblick auf (bloße) Vorfragen vor; aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich insoweit nichts anderes.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine von einem Ehepaar gegründete GbR, ist umsatzsteuerrechtliche Organträgerin einer GmbH.