BFH - Beschluss vom 27.11.2013
VII B 86/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; MilchAbgV;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 585
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 29/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vereinbarkeit der Vorschriften über die Milchabgabe mit höherrangigem Recht mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.11.2013 - Aktenzeichen VII B 86/12

DRsp Nr. 2014/3218

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vereinbarkeit der Vorschriften über die Milchabgabe mit höherrangigem Recht mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die nationalen Vorschriften über die Erhebung einer Milchabgabe sind nicht wegen nicht ausreichend bestimmter Ermächtigungsgrundlage, wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot oder gegen den Gesetzesvorbehalt nichtig. 2. NV: Es bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit der unionsrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor.

Die Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (MilchAbgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.2004 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen, nennt insbesondere die Ermächtigungsgrundlage i.S. von Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG und begegnet auch sonst keinen rechtlichen Bedenken.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; MilchAbgV;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Da er mit seinen Milchlieferungen im Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 seine Anlieferungs-Referenzmenge trotz Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen (sog. Saldierung) überschritten hatte, meldete die Molkerei Milchabgabe beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) an.