BFH - Beschluss vom 21.12.2012
IX B 101/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 237;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 510
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4510/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 21.12.2012 - Aktenzeichen IX B 101/12

DRsp Nr. 2013/2795

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Hat der Steuerpflichtige seinen Antrag im Einspruchsverfahren im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abhilfebescheids gegenüber seinem ursprünglichen Rechtsschutzgehren so eingeschränkt, dass er durch den Abhilfebescheid vollständig von der geltend gemachten Beschwer entlastet wird, so hat sich das Einspruchsverfahren erledigt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 237;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Vorentscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und anderer Finanzgerichte ab, so dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass der Zinsanspruch gemäß § 237 der Abgabenordnung (AO) insoweit begründet ist, als der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid wegen beiderseitiger Erledigungserklärung in Bezug auf das zunächst formulierte Begehren endgültig keinen Erfolg gehabt hat.