Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Vorentscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und anderer Finanzgerichte ab, so dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass der Zinsanspruch gemäß § 237 der Abgabenordnung (AO) insoweit begründet ist, als der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid wegen beiderseitiger Erledigungserklärung in Bezug auf das zunächst formulierte Begehren endgültig keinen Erfolg gehabt hat.
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